Verein zur Förderung von Waisenkindern in Yutupis, Peru

Satzung des Vereins Namak



§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Name des Vereins lautet: Namak e.V. (Verein zur Förderung von Waisenkindern in Yutupis, Peru)
2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Berlin.
3) Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin unter der Register-Nr. eingetragen.
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2006

§ 2 - Vereinszweck

1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Projekts CIANAH. CIANAH ist ein Waisenhaus in Yutupis, dem größten indigenen Dorf in Peru. Das Projekt CIANAH soll beim Aufbau und im laufenden Betrieb unterstützt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt steht dem Projekt CIANAH Land zur Verfügung, auf dem bereits alle für den Betrieb des Waisenhauses geplanten Gebäude errichtet wurden. Ca. 40 Kinder werden dort einen Platz finden.
Nun ist es das vorrangige Ziel des Vereins Namak in Deutschland Gelder zu akquirieren, um
a) eine adäquate Ausstattung (Küche, Betten, Tische, Stühle, Schulmaterialien) des Waisenhauses zu ermöglichen und
b) den langfristigen Betrieb des Waisenhauses zu sichern.
Dazu müssen vor Ort in Peru regelmäßig Lebensmittel- und Arzneimittel, Schulmaterialien und Bekleidung besorgt und den Kindern zur Verfügung gestellt werden. Es geht im Kern darum, Kindern, die bisher ohne Eltern und festen Tagesablauf durch Arbeit ihr Überleben zu sichern gezwungen sind und nicht oder nur unregelmäßig die Schule besuchen eine Kindheit zu ermöglichen, in der sie in einem sicheren und strukturierten sozialen Umfeld leben und eine Schulbildung beenden können. Somit soll der Grundstein für die Zukunft dieser Kinder gelegt werden.
2) Zur Verwirklichung der in § 2 Abs. 1 der Satzung benannten Ziele soll in Deutschland ein Netz regelmäßiger Geldspender aufgebaut werden. Des Weiteren werden Patenschaften vermittelt und Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen gesammelt.
Diese finanziellen Mittel werden direkt dem Projekt CIANAH zugeführt.
3) Namak unterhält via Internet und Telefon einen ständigen Kontakt mit den Projektleitern von CIANAH. Bei möglichen Problemen, Konflikten und Umsetzungsschwierigkeiten in Yutupis unterstützt Namak das Projekt CIANAH durch professionelle pädagogische und organisationspsychologische Beratung. Dies wird durch die spezielle fachliche Ausbildung der Vereinsmitglieder gewährleistet. Des Weiteren erhält Namak durch die Projektleiter CIANAHS eine detaillierte Rückmeldung über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Finanzen.
4) Ein weiterer Aspekt ist der kulturelle Austausch. Zum einen erfolgt durch die Zusammenarbeit von Namak und CIANAH ein beständiger wechselseitiger Wissenstransfer. Zum anderen werden die deutschen Spender regelmäßig über die Fortschritte und Entwicklungen in Yutupis informiert. Dies erfolgt sowohl über Infomails als auch über Vereinstreffen, Solidaritäts- & Informationsveranstaltungen und Diavorträge.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe.
2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
4) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
5) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
6) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 - Mitgliedschaft des Vereins

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 6 - Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 - Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der monatlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird

§ 8 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 9 - Mitgliederversammlung

1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. ein Drittel aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 10 - Aufgaben der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
7) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
8) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen;
b) Aufgaben des Vereins;
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;
d) Beteiligung an Gesellschaften;
e) Aufnahme von Darlehen ab Euro 50;
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
g) Mitgliedsbeiträge;
h) Satzungsänderungen;
i) Auflösung des Vereins.
9) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

§ 11 - Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Er besteht im Sinne von § 26 Absatz 1 BGB aus Vorsitzendem, Stellvertretendem Vorsitzenden und Schatzmeister. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
2) Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang mit einfacher Mehrheit gewählt. Vorraussetzung ist die Anwesenheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 12-mal statt. Der Vorstand trifft des Weiteren auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann nur der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister im Sinne des Satzungszweckes verfügen.
6) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
7) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 12 - Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 13 - Tarifverträge

Auf hauptamtliche Beschäftigte des Vereins werden der Bundesangestelltentarifvertrag BAT-VKA mit Anlagen in seiner jeweils für die Gemeinden gültigen Fassung angewendet.

§ 14 - Vereinsfinanzierung

1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a) Spenden
c) Mitgliedsbeiträge
d) Zuwendungen Dritter
e) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
f) durch seine Einahmen aus Tätigkeiten wie z.B. Vorträge
2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den LibeRo e.V. (Parkaue 25, 10367 Berlin), der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Der Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 09.04.2006 beschlossen.
NAMAK e.V.      Mail:kontakt(at)namak.de